Informationen über Sicherheitsmassnahmen
Informationen über Sicherheitsmaßnahmen gemäß §11 der 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes der Firma ACO Passavant GmbH
Ulsterstraße 3 in 36269 Philippsthal.
Berichts- und Meldepflichten nach §18 ElektroG / Artikel 2 Gesetz Abfallrahmenrichtlinie
Hiermit kommt ACO Haustechnik den Berichts- und Meldepflichten nach §18 ElektroG / Artikel 2 Gesetz Abfallrahmenrichtlinie nach und veröffentlich die quantitativen Zielvorgaben nach §10 (3) und §22 (1) des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) (Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie – Änderung des ElektroG in Paragraph 18).
Das Gesetz zur Umsetzung der AbfRRL (Drucksache 88/20) sieht in Artikel 2 eine Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in § 18 vor. Daher veröffentlicht ACO Haustechnik jährlich den Stand der Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 (3) und § 22 (1) ElektroG.
Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit veröffentlicht die in Deutschland erreichten und an die EU-Kommission zu übermittelnden quantitativen Zielvorgaben jährlich auf seiner Internetseite. Zur Erfüllung der erweiterten Informationspflichten nach § 18 ElektroG können die Hersteller auf diese Veröffentlichung Bezug nehmen. Die jeweils aktuellste Veröffentlichung befindet sich hier:
Die Stiftung Elektro-Altgeräte Register veröffentlicht die jeweils für das Vorjahr ermittelten Werte aus der Jahres-Statistik-Mitteilung der Hersteller für Deutschland hier:
https://www.stiftung-ear.de/de/service/statistische-daten/jahres-statistik-mitteilung
ACO Haustechnik kommt dem Rücknahmesystem für Elektroaltgeräte durch die Registrierung bei der take-e-way GmbH nach. Die Zusammenführung der Daten, Zielvorgaben und Informationen übernimmt jährlich für ACO Haustechnik die take-e-way GmbH (www.take-e-way.de/).
Die Mengen nach § 22 (3) ElektroG nach Gewicht werden der Stiftung Elektro-Altgeräte Register jährlich bis zum 30. April, die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den Erstbehandlungsanlagen entstanden sind, zusammengefasst und gemeldet. Folgende Mitteilungen sind jährlich bis zum 30. April zu machen:
- die von ihm je Geräteart und Kategorie im Kalenderjahr zurückgenommenen Altgeräte, für die keine Garantie nach § 7 (1) Satz 1 ElektoG erforderlich ist,
- die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wiederverwendung vorbereiteten und recycelten Altgeräte,
- die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten Altgeräte,
- die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten Altgeräte und
- die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte.
Weitere Pflichten
Vollzug des Batteriegesetzes (BattG)
- Batt-Reg.-Nr. DE 38841436
Elektrogesetz (WEEE)
- EPR-Nummer (Behördliche Registrierungsnummer) 55669025