Brandschutz und Schallschutz in der Gebäudeentwässerung
Brandschutz in der Gebäudeentwässerung ist wichtig, um die Ausbreitung von Feuer und Rauch durch Abwasserleitungen zu verhindern. Ein effektiver Brandschutz kann Menschenleben retten und die Gebäudeinfrastruktur und Sachwerte schützen.
Die Anforderungen des vorbeugenden Brandschutzes sind in der jeweiligen Landesbauordnung der einzelnen Bundesländer als öffentlich-rechtliche Mindestanforderungen zum Schutz von Leib und Leben bei der Benutzung von Gebäuden aller Art festgeschrieben. Es wird unterschieden in Brandklassen und Feuerwiderstandsklassen.
Brandklassen
Die Brandklasse gibt an, wie widerstandsfähig ein Material oder eine Konstruktion gegen Feuer ist und wie lange es einem Brand standhalten kann, bevor es zusammenbricht oder Feuer durchlässt.
Die europäische Norm EN 13501-1 definiert 7 Brandklassen für Baustoffe:
- A1 und A2: Nicht brennbare Materialien, ohne oder mit sehr begrenztem Beitrag zum Feuer und ohne Rauchentwicklung. Diese Materialien sind am wenigsten brennbar.
- B, C, und D: Brennbare Materialien, die jedoch unterschiedliche Grade der Flammschutzmittel aufweisen.
- E: Materialien mit begrenzter Flammbildung und begrenzter Rauchentwicklung.
- F: Materialien, die speziell für ihre brennende Abflussleistung bewertet werden, wie Dachdeckmaterialien
Nur metallische Werkstoffe erfüllen die Anforderungen der Brandklassen A1 und A2. Metallische Verbundwerkstoffe und Kunststoffe sind den Baustoffklassen B1 und B2 zuzuordnen. Holz entspricht beispielsweise der Brandklasse D.
Baustoffe der Brandklasse A weisen die höchste Brandsicherheit auf und tragen praktisch nicht zur Brandentwicklung bei und zeigen ein sehr geringes Brandverhalten. Zudem zeigen sie bei standardisierten Brandprüfungen nur geringe Flammenausbreitung und Rauchentwicklung und tragen keinen Beitrag zur Brandlast bei. Des Weiteren haben sie die Eigenschaft, nach dem Entfernen der Brandquelle schnell selbst zu erlöschen. Damit bieten ihnen Entwässerungssysteme der Brandklasse A (z.B. Gusseisen und Edelstahl) den höchsten Brandschutz!
Feuerwiderstandsklassen
Die Feuerwiderstandsklasse bezieht sich auf die Fähigkeit eines Bauteils, wie zum Beispiel einer Geschossdecke, einem Feuer für eine bestimmte Zeit standzuhalten, ohne zu kollabieren oder Feuer oder Rauch durchzulassen. Während die Brandklasse das Brandverhalten eines Materials angibt, gibt die Feuerwiderstandsklasse an, wie lange ein bestimmtes Bauteil seine strukturelle Integrität während eines Brandes behält.
Diese Klassifizierung wird in Bezug auf die Dauer angegeben, für die das Bauteil den Brand widerstehen kann.
Hierbei wird unterschieden in:
Die Feuerwiderstandsfähigkeit „R“ des Ablaufs muss immer mindestens der Feuerwiderstandsfähigkeit „F“ der Gebäudedecke entsprechen.
In Entwässerungssystemen können Ablaufgeräusche oder Geräusche durch Wasserstrahlen, die auf Bodenabläufe oder Duschrinnen auftreffen, entstehen, die außerordentlich störend sein können, wenn sie sich infolge mangelnder Schallschutzmaßnahmen im Baukörper ausbreiten. Für die planende und ausführende Seite sind Entwässerungssysteme nötig, die ohne besondere Kenntnisse in der Bauakustik geplant und ohne weiteren handwerklichen Aufwand verarbeitet werden können. Lösungen, in denen schalltechnische Anforderungen bereits werkseitig integriert sind, müssen neben akustischen Prüfungen und Nachweisen, auch die für moderne Gebäude hohen akustischen Anforderungen erfüllen. Wichtig ist, dass die Anforderungen an den baulichen und anlagentechnischen Schallschutz werkvertraglich nach VOB/B oder BGB vereinbart werden und die verbindlich festgeschriebenen akustischen Kennwerte durch die Verwendung schalltechnisch richtiger und sicherer Bau- und Anlagenteile erfüllt werden.
Zu beachten ist, dass diese in Baubeschreibungen und Werkverträgen noch immer oft angegebenen bzw. verwendeten Installations- bzw. maximalen Schallpegel von LIn bzw. LAFmax ≤ 30 dB(A) für Geräusche aus Wasserinstallationen und sonstige haustechnische Anlagen, die in benachbarten schutzbedürftigen Wohn- und Schlafräumen wahrnehmbar sein dürfen, lediglich einzuhaltende Mindestwerte sind.
Die Bedürfnisse der Menschen nach einem zeitgemäßen Schallschutz in Wohngebäuden werden – so die BGH-Urteile – durch die VDI 4100 „Schallschutz von Wohnungen“ in den Schallschutzstufen SSt II und SSt III besser abgebildet (siehe Tabelle unten). Für eigene Bereiche werden in der VDI 4100 die Stufen EB I und EB II verwendet. In Gebäuden wie Hotels, Krankenhäusern, Seniorenresidenzen usw. sind akustisch höhere Anforderungen, als in der DIN 4109 angegeben, einzuhalten.
Wenn ein neu errichtetes oder ein vollständig saniertes Wohngebäude, mit der dazu gehörenden modernen Gebäudetechnik, mit Prädikaten wie „Komfortwohnungen“ oder „Ruhiges Wohnen durch optimalen Schallschutz“ gekennzeichnet ist und zum Verkauf angeboten wird, muss die Schallschutzstufe SSt II oder die SSt III der VDI 4100 erfüllt sein.
Schallschutzklassen
Kennwerte für Schallschutzstufen in Ein- und Mehrfamilienhäusern (nach Tabelle 2 & 3 der VDI 4100: 2012)
Schallschutzkriterium | Kennzeichnende akust. Größe in dB(A) | SSt I bzw. SSt EB I | SSt II bzw. SSt EB II | SSt III |
Mehrfamilienhäuser | ||||
Gebäudetechnische Anlagen (einschließlich Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen gemeinsam) | LAFmax, nT d | ≤ 30 | ≤ 27 | ≤ 24 |
Einfamilien-Doppel- und Einfamilien-Reihenhäuser | ||||
Gebäudetechnische Anlagen (einschließlich Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen gemeinsam) | LAFmax, nT d | ≤ 30 | ≤ 25 | ≤ 22 |
d Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen, die beim Betätigen (Öffnen, Schließen, Umstellen, Unterbrechen u. Ä.) der Armature und Geräte der Wasserinstallation entstehen, sollen die Kennwerte der SSt II und SSt III um nicht mehr als 10 dB(A) übersteigen. Dabei wird eine bestimmungsgemäße Benutzung vorausgesetzt.
Zulässige Schalldruckpegel in schutzbedürftigen Räumen für Geräusche aus haustechnischen Anlagen und Gewerbebetrieben (nach Tabelle 9 der DIN 4109 2018)
Geräuschquellen | Maximal zulässige A-bewertete Schalldruckpegel [dB] | |||
Wohn- und Schlafräume | Unterrichts- und Arbeitsräume | |||
1 | Sanitärtechnik/Wasserinstallation (Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen gemeinsam) | LAF,max,n ≤ 30 a,b | LAF,max,n ≤ 35 a | |
2 | Sanitärtechnik/Wasserinstallation (Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen gemeinsam) | LAF,max,n ≤ 30 c | LAF,max,n ≤ 35 c | |
3 |
Gaststätten einschließlich Küchen, | tags 6 – 22 Uhr | Lr ≤ 35 LAF,max,n ≤ 45 | Lr ≤ 35 LAF,max,n ≤ 45 |
4 | nachts nach TA Lärm | Lr ≤ 25 LAF,max,n ≤ 35 | Lr ≤ 35 LAF,max ≤ 45 |
a Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen, die beim Betätigen der Armaturen und Geräte (Öffnen, Schließen, Umstellen, Unterbrechen) entstehen, sind derzeit nicht zu berücksichtigen.
b Voraussetzungen zur Erfüllung des zulässigen Schalldruckpegels: – Die Ausführungsunterlagen müssen die Anforderungen des Schallschutzes berücksichtigen,
d. h. zu den Bauteilen müssen die erforderlichen Schallschutznachweise vorliegen; – außerdem muss die verantwortliche Bauleitung benannt und zu einerTeilabnahme vor Verschließen bzw. Bekleiden derInstallation hinzugezogen werden.
c Abweichend von DIN EN ISO 10052:2010-10, 6.3.3, wird auf Messung in der lautesten Raumecke verzichtet (siehe auch DIN 4109-4).